Es sei von Erinnerungen an eine Vergewaltigung in der Kindheit, von Ohnmacht und von Nicht-mehr-Sprechen-können die Rede. Selbstverständlich könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass ihre Schilderungen hinsichtlich dieser Phasen der Nacht diffus und undurchsichtig blieben, zumal dies offensichtlich in der Natur dieser Flashbacks liege. Indessen dürfe dies ebenso selbstverständlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen.