Die Aussagen des Beschuldigten seien durchwegs klar, widerspruchslos, spontan, mindestens in sich stimmig und demzufolge nachvollziehbar und plausibel. Demgegenüber verstricke sich die Beschwerdeführerin durch die von ihr geltend gemachten Flashbacks in Widersprüche und Unstimmigkeiten, was die Klärung der tatsächlichen Umstände erheblich erschwere. Die genaue Anzahl dieser Flashbacks, die zeitliche Einordnung sowie die genauen Auswirkungen derselben auf das Bewusstsein der Beschwerdeführerin blieben unklar. Es sei von Erinnerungen an eine Vergewaltigung in der Kindheit, von Ohnmacht und von Nicht-mehr-Sprechen-können die Rede.