4. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung an, dass die polizeilichen Ermittlungen keine konkreten Hinweise zu Tage gefördert hätten, welche darauf hindeuteten, dass die sexuellen Handlungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten nicht im gegenseitigen Einverständnis erfolgt wären. Die Aussagen des Beschuldigten seien durchwegs klar, widerspruchslos, spontan, mindestens in sich stimmig und demzufolge nachvollziehbar und plausibel.