Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Stellungnahme vom 29. August 2022 reichte der Beschuldigte neu eine E-Mail von F.________, Kantonspolizei Bern, vom 29. September 2021 ein. Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle