Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Zumal sich der privat verteidigte Beschuldigte weder zur Beschwerde noch zum Ausstandsgesuch vernehmen liess und seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient wurde, sind seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist dem Beschuldigte daher keine Entschädigung auszurichten.