Schuld bewusst» sei, keine Rolle spiele. Anders verhalte es sich mit dem Desinteresse des Geschädigten an der weiteren Strafverfolgung, da dieses zeige, dass die einzig und allein den Geschädigten betreffenden Tatfolgen – unter der Prämisse, dass das Verhalten des Beschuldigten tatbestandsmässig und rechtswidrig sei – geringfügig seien. Aufgrund der genannten nicht nur am Rande erfolgten Äusserungen der Gesuchsgegnerin wird somit der Anschein erweckt, dass sie sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Das Ausstandsgesuch ist daher gutzuheissen.