Richtlinien eben gerade keinen direkten Referenzsachverhalt enthalten bzw. der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt darin nicht abgebildet ist, womit jede davon abweichende Schlussfolgerung zur zu erwartenden Strafe eine vorweggenommene Strafzumessung darstellt. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung ergänzend festhält, dass auch die von der Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme vom 23. September 2021 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts keine vergleichbaren Fälle enthalte und auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft «nach wie vor keiner