ohne Weiteres als zutreffend erachtet. Dadurch dass die Gesuchsgegnerin mit dem ehemaligen a.o. Gerichtspräsidenten zum Schluss kommt, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Strafzu- messungsrichtlinien vergleichbar ist und vorliegend im Falle einer Verurteilung eine Strafe von deutlich unter zehn Strafeinheiten angemessen erscheine, nimmt sie eine relativ konkrete Strafzumessung vor. Dies aus dem Grund, dass die angeführten