Hinzu komme, dass es sich beim angeklagten Vorfall um eine Angelegenheit handle, die einzig den Beschuldigten und den Geschädigten betreffe, weshalb auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten vorliege, das gegen das Erkennen geringer Tatfolgen sprechen würde. Indem die Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Verfügung vom 16. September 2021 verwies bzw. die darin enthaltenen Ausführungen nachfolgend zitierte, machte sie deutlich, dass sie die darin enthaltenen Erwägungen des ehemals zuständigen a.o. Gerichtspräsidenten E.________ ohne Weiteres als zutreffend erachtet.