Damit habe er implizit bekannt gegeben, dass die Folgen der Tat für ihn persönlich gering gewesen seien. Hinzu komme, dass es sich beim angeklagten Vorfall um eine Angelegenheit handle, die einzig den Beschuldigten und den Geschädigten betreffe, weshalb auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten vorliege, das gegen das Erkennen geringer Tatfolgen sprechen würde.