181 StGB erfülle und andererseits das eingesetzte Nötigungsmittel rechtswidrig wäre – als äusserst gering bezeichnet werden müsse. Im Sinne einer summarisch-antizipierenden Vorabstrafzumessung und im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss den VBRS- Strafzumessungsrichtlinien ergebe sich, dass im Falle einer Verurteilung eine Strafe von deutlich unter zehn Strafeinheiten angemessen erscheine. Auch die Tatfolgen seien gering. So sei der Geschädigte während gut zehn Minuten daran gehindert worden, sein Fahrzeug zu bewegen.