Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Schuld im Sinne der Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB – unter der Prämisse, dass sich der vorgeworfene Sachverhalt wie angeklagt zugetragen habe und dieses Verhalten einerseits den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfülle und andererseits das eingesetzte Nötigungsmittel rechtswidrig wäre – als äusserst gering bezeichnet werden müsse.