Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.4 Im vorliegenden Fall kam die Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass vollumfänglich auf die nachfolgend zitierten Ausführungen in der Verfügung vom 16. September 2022 (recte: 2021) verwiesen werden könne. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Schuld im Sinne der Strafzumessungskriterien gemäss Art.