Damit sei sie befangen im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO. 4.2 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass auch wenn sie sich in der Verfügung vom 27. Juli 2022 bereits am Rande zu den einzelnen Elementen der Strafzumessungen geäussert habe, sich nicht befangen fühle. 4.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.