Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass das Bundesgericht seine langjährige und mit Urteil 2C_122/2022 vom 15. Dezember 2022 jüngst bestätigte Rechtsprechung zu ändern gedenkt. 3.3 Nach dem Gesagten gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz.