3.2.7 Schliesslich ist zu erwägen, dass es im Rahmen der jüngsten StPO-Revision trotz der vorzitierten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts keinerlei Bestrebungen gab, aufgrund derer eine Änderung bzw. eine Präzisierung des geltenden Art. 8 StPO im Parlament diskutiert worden wäre. Mithin bestand diesbezüglich kein Revisionsbedarf. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass das Bundesgericht seine langjährige und mit Urteil 2C_122/2022 vom 15. Dezember 2022 jüngst bestätigte Rechtsprechung zu ändern gedenkt.