54 StGB und Art. 55a StGB je nach Verfahrensstadium hinfällig geworden sein soll, ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Anklageerhebung nach Inkrafttreten der eidgenössischen StPO überprüft und keine abweichenden Schlüsse gezogen hat (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.6). 3.2.7 Schliesslich ist zu erwägen, dass es im Rahmen der jüngsten StPO-Revision trotz der vorzitierten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts keinerlei Bestrebungen gab, aufgrund derer eine Änderung bzw. eine Präzisierung des geltenden Art. 8 StPO im Parlament diskutiert worden wäre.