je mit Hinweisen). Kommt sie nach Abschluss der Untersuchung zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung nicht (vollumfänglich) erfüllt sind bzw. sie die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet, hat sie Anklage zu erheben (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO und auch Art. 7 StPO), womit die Verfahrensleitung an das Sachgericht übergeht, welchem grundsätzlich eine materielle Beurteilungspflicht zukommt (vgl. E. 3.2.3).