52, Art. 53 oder Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Tut es dies nicht, verletzt das Gericht bei der aktuellen Gesetzeslage – wie in der Beschwerde vorgebracht – nicht nur seine gesetzliche Beurteilungspflicht, sondern auch das Akkusationsprinzip (Rollentrennungsfunktion; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 454 vom 14. April 2022 E. 5.2). Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass in den Fällen von Art. 52 bis Art. 54 StGB nach Anklageerhebung eine Einstellung in einem «schnellen schriftlichen Verfahren» nicht mehr möglich ist.