8 StPO somit nur die Verfahrensabschnitte bis zur Anklageerhebung (BGE 139 IV 220 E. 3.4.3). Wurde bereits Anklage erhoben, so hat das Sachgericht, wenn es einen Anwendungsfall von Art. 52 bis Art. 54 StGB als gegeben erachtet, im Hauptverfahren zu prüfen, ob und inwiefern der angeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Fehlt es an einem Straftatbestand, muss das Gericht die beschuldigte Person freisprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind die weiteren Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 52, Art. 53 oder Art.