so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 454 E. 4.1). Mithin wird auch daraus deutlich, dass obschon in Art. 8 StPO neben der Staatsanwaltschaft auch die Gerichte genannt werden, nicht diejenigen Gerichte gemeint sein können, die im Hauptverfahren über die Anklage entscheiden, sondern jene, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft befinden. 3.2.4 Der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend betrifft Art. 8 StPO somit nur die Verfahrensabschnitte bis zur Anklageerhebung (BGE 139 IV 220 E. 3.4.3).