329 Abs. 1 StPO (allenfalls i.V.m. Art. 356 Abs. 2 StPO), ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Bst. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren (Art. 329 Abs. 2 StPO). Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil demgegenüber definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO;