319 Abs. 1 Bst. e StPO von Gesetzes wegen befugt, mittels Einstellungsverfügung von der Strafverfolgung oder der Bestrafung abzusehen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift darauf verzichtet werden kann. Anders verhält es sich nach Anklageerhebung bzw. im erstinstanzliche Verfahren, welches separat geregelt ist und keine entsprechende Bestimmung vorsieht (vgl. Art. 328 ff. StPO). Wurde Anklage erhoben, überprüft die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO (allenfalls i.V.m.