3.2.3 Soweit die Vorinstanz anführt, es sei unverständlich, weshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit den in Art. 8 StPO genannten Gerichten lediglich Beschwerdeinstanzen gemeint sein sollen, ist festzuhalten, dass sich diese Einschränkung bereits aus der Gesetzessystematik ergibt. Während der sechste Titel der Strafprozessordnung das Vorverfahren und dessen viertes Kapitel die Modalitäten der Verfahrenseinstellungen und der Anklage regelt, finden sich die Bestimmungen zum erstinstanzlichen Verfahren unter dem siebten Titel. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst.