tens der Vorinstanz angerufenen (gemässigten) Opportunitätsprinzips anbelangt, hielt das Bundesgericht nach Konsultation der Materialien fest, was folgt (BGE 139 IV 220 E. 3.4.2 [Hervorhebungen durch die Kammer hinzugefügt]): Bereits der Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung sowie der Entwurf des Bundesrates vom Dezember 2005 enthielten in Art. 8 eine Regelung betreffend das «Opportunitätsprinzip» beziehungsweise den «Verzicht auf Strafverfolgung» unter anderem bei geringfügiger Tat. Art. 8 Abs. 3 sah vor, dass Staatsanwalt-