3.2 3.2.1 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn dies das Bundesrecht vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52 bis Art. 54 StGB und «sie» gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO in diesen Fällen verfügen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. Dass mit «sie» nach der inneren Logik der Bestimmung die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gemeint sind, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; auch das Bundesgericht verwehrt sich dem nicht (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4).