SR 101) führen könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Beschuldigter durch das Gericht (wenn auch unter Verzicht auf Strafe) schuldig gesprochen werden müsse, wenn die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren aufgrund Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen das Verfahren in Anwendung von Art. 8 StPO zwingend hätte einstellen müssen. Es ergebe sich somit, dass die bundesgerichtliche Auslegung von Art. 8 StPO weder dem Wortlaut noch dem Ziel der Norm entspreche. Im Übrigen seien vorliegend auch die Voraussetzungen einer Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB erfüllt.