3 den in Art. 8 StPO genannten Gerichten lediglich die Beschwerdeinstanzen gemeint seien, welche aber ihrerseits nie selber eine Verfahrenseinstellung oder eine Nichtanhandnahme verfügten, sondern diese nur überprüften. Schliesslich sei festzustellen, dass der bundesgerichtliche Ausschluss der Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen durch die Gerichte zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) führen könne.