Der gesetzgeberische Wille sei klar und unmissverständlich: Staatsanwaltschaft und Gerichte hätten das Verfahren einzustellen (oder nicht an die Hand zu nehmen), wenn die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1-3 StPO erfüllt seien. Hinzu komme, dass es ein erklärtes Ziel der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts gewesen sei, die Strafbehörden durch den Ausbau des (gemässigten) Opportunitätsprinzips zu entlasten. Dies könne indes nur geschehen, wenn in den genannten Fällen auch das Gericht in einem schnellen schriftlichen Verfahren Einstellungen verfügen könne und nicht aufwändige Verhandlungen durchführen müsse.