Entsprechendes gehe auch aus der deutschen und der französischen Entwurfsversion von Art. 8 Abs. 3 E-StPO sowie der aktuellen italienischen Version von Art. 8 Abs. 4 StPO hervor. Die bundesrätliche Botschaft halte zudem unmissverständlich fest, dass der Verzicht auf Strafverfolgung zwingender Natur sei, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt seien. Der gesetzgeberische Wille sei klar und unmissverständlich: Staatsanwaltschaft und Gerichte hätten das Verfahren einzustellen (oder nicht an die Hand zu nehmen), wenn die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1-3 StPO erfüllt seien.