3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung absähen, wenn das Bundesrecht dies vorsehe – namentlich aber in den Fällen von Art. 52 bis Art. 54 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Zwar treffe es zu, dass eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht nach Anklageerhebung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr möglich sei. Diese Rechtsprechung widerspreche indes dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 4 StPO und sei auch sonst nicht nachvollziehbar.