104 Abs. 1 Bst. c StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde sechs Tage nach Kenntnisnahme von der mutmasslich den Ausstand begründenden Verfügung und damit frist- sowie im Übrigen auch formgerecht eingereicht, womit darauf ebenfalls einzutreten ist.