a und Abs. 2 EG ZSJ). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Was das Ausstandsgesuch der Staatsanwaltschaft anbelangt, sieht Art. 58 Abs. 1 StPO vor, dass wenn eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, diese der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Als Parteien gilt neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren auch die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst.