1.2 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 9. August 2022 ein Beschwerde- sowie ein Ausstandsverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. 1.3 Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, wohingegen das Regionalgericht die Abweisung der Beschwerde bzw. die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragten.