Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 330 + 335 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin C.________ Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin D.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Einstellung sowie Ausstand Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 27. Juli 2022 (PEN 20 452) Erwägungen: 1. 1.1 Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz/ Regionalgericht), ist unter der Verfahrensnummer PEN 20 452 zufolge Einspruchs gegen den Strafbefehl BJS 19 24465 vom 21. April 2020 der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Beschwerdeführerin/Ge- suchstellerin) ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung hängig. Am 1. Juli 2021 lud der dazumal zuständige a.o. Gerichts- präsident E.________ die Parteien sowie einen Zeugen zur Verhandlung vor. Nachdem der Privatkläger dem Gericht am 15. Juli 2021 mitgeteilt hatte, dass er sich vom Verfahren zurückziehe und an der weiteren Strafverfolgung des Beschul- digten kein Interesse habe, setzte a.o. Gerichtspräsident E.________ die Haupt- verhandlung ab. Mit Verfügung vom 16. September 2021 stellte er den Parteien die Einstellung des Verfahren gegen den Beschuldigten unter Ausrichtung einer Ent- schädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern in Aussicht und gab Gele- genheit zur Stellungnahme. Während sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. September 2021 gegen die Einstellung des Verfahrens aussprach und eine ma- terielle Beurteilung der angeklagten Streitsache beantragte, erklärte sich der Be- schuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 24. Sep- tember 2021 mit dem Vorgehen einverstanden. Am 27. Juli 2022 verfügte die neu bzw. wieder zuständige Gerichtspräsidentin F.________ (nachfolgend: Gesuchs- gegnerin) die Einstellung des Verfahrens. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 2. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit folgendem Antrag: 1. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________, vom 27.07.2022 sei aufzuheben und die Akten seien zur Durchführung einer Hauptverhandlung und zur Fällung eines materiellen Urteils an eine andere Verfahrensleiterin bzw. einen anderen Verfah- rensleiter des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. 2. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton aufzuerlegen. 1.2 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 9. August 2022 ein Beschwerde- sowie ein Ausstandsverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. 1.3 Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, wohingegen das Regio- nalgericht die Abweisung der Beschwerde bzw. die Gesuchsgegnerin die Abwei- sung des Ausstandsgesuchs beantragten. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- 2 behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdelegitimation der beschwerdeführenden Staatsanwältin gegen die Einstel- lungsverfügung des Regionalgerichts ergibt sich aus ihrer Rolle als Trägerin des staatlichen Strafanspruchs (Art. 381 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 2 StPO) und aus ihrer Befassung mit dem Verfahren (Art. 382 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EG ZSJ). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Was das Ausstandsgesuch der Staatsanwaltschaft anbelangt, sieht Art. 58 Abs. 1 StPO vor, dass wenn eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, diese der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Als Parteien gilt ne- ben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft im Haupt- und Rechtsmit- telverfahren auch die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde sechs Tage nach Kenntnisnahme von der mutmasslich den Ausstand begründenden Verfügung und damit frist- sowie im Übrigen auch formgerecht eingereicht, womit darauf ebenfalls einzutreten ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO von der Strafver- folgung absähen, wenn das Bundesrecht dies vorsehe – namentlich aber in den Fällen von Art. 52 bis Art. 54 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Zwar treffe es zu, dass eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht nach Anklageerhebung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr möglich sei. Diese Rechtsprechung widerspreche indes dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 4 StPO und sei auch sonst nicht nachvollziehbar. So sehe Art. 8 Abs. 4 StPO vor, dass «sie» verfügen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird, wenn nach den Voraussetzungen der Art. 8 Abs. 1 bis 3 StPO von der Strafverfolgung abzusehen ist. Mit «sie» seien nach der inneren Logik der Be- stimmung die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gemeint. Entsprechendes gehe auch aus der deutschen und der französischen Entwurfsversion von Art. 8 Abs. 3 E-StPO sowie der aktuellen italienischen Version von Art. 8 Abs. 4 StPO hervor. Die bundesrätliche Botschaft halte zudem unmissverständlich fest, dass der Ver- zicht auf Strafverfolgung zwingender Natur sei, wenn die jeweiligen Voraussetzun- gen erfüllt seien. Der gesetzgeberische Wille sei klar und unmissverständlich: Staatsanwaltschaft und Gerichte hätten das Verfahren einzustellen (oder nicht an die Hand zu nehmen), wenn die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1-3 StPO erfüllt seien. Hinzu komme, dass es ein erklärtes Ziel der Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts gewesen sei, die Strafbehörden durch den Ausbau des (gemässigten) Opportunitätsprinzips zu entlasten. Dies könne indes nur geschehen, wenn in den genannten Fällen auch das Gericht in einem schnellen schriftlichen Verfahren Ein- stellungen verfügen könne und nicht aufwändige Verhandlungen durchführen müs- se. Unverständlich sei überdies die bundesgerichtliche Feststellung, wonach mit 3 den in Art. 8 StPO genannten Gerichten lediglich die Beschwerdeinstanzen ge- meint seien, welche aber ihrerseits nie selber eine Verfahrenseinstellung oder eine Nichtanhandnahme verfügten, sondern diese nur überprüften. Schliesslich sei fest- zustellen, dass der bundesgerichtliche Ausschluss der Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen durch die Gerichte zu einer Verletzung des Gleichbehand- lungsgrundsatzes gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) führen könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Beschuldigter durch das Gericht (wenn auch unter Verzicht auf Strafe) schuldig ge- sprochen werden müsse, wenn die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren aufgrund Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen das Verfahren in Anwendung von Art. 8 StPO zwingend hätte einstellen müssen. Es ergebe sich somit, dass die bundesgerichtliche Auslegung von Art. 8 StPO weder dem Wortlaut noch dem Ziel der Norm entspreche. Im Übrigen seien vorliegend auch die Voraussetzungen ei- ner Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB erfüllt. 3.2 3.2.1 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn dies das Bundesrecht vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52 bis Art. 54 StGB und «sie» gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO in diesen Fällen verfügen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. Dass mit «sie» nach der inneren Logik der Bestimmung die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte gemeint sind, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; auch das Bundesgericht verwehrt sich dem nicht (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4). Dennoch bil- det Art. 8 StPO, wie von Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend ange- führt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis Art. 54 StGB (BGE 139 IV 220 E. 3.4.3; u.a. bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 1.2 und 6B_479/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.4.2; zuletzt in 2C_122/2022 vom 15. De- zember 2022 E. 6.4). 3.2.2 Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht, nachdem es nach Inkrafttreten der eidgenössischen StPO seine bis dahin geltende Rechtsprechung, wonach in den Fällen, für die das Strafgesetzbuch eine Strafbefreiung vorsieht, eine Verfahrens- einstellung ausgeschlossen war (vgl. BGE 135 IV 27 E. 2 betreffend Art. 53 StGB), überprüft hatte, wobei es unterschiedliche Lehrmeinungen gegeneinander abwog und sowohl die Materialien zu den neuen, gesamtschweizerisch eingeführten Strafprozessbestimmungen wie auch zu den geltenden Strafbestimmungen konsul- tierte (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.3 und E. 3.4). Gerade was die Umsetzung des sei- tens der Vorinstanz angerufenen (gemässigten) Opportunitätsprinzips anbelangt, hielt das Bundesgericht nach Konsultation der Materialien fest, was folgt (BGE 139 IV 220 E. 3.4.2 [Hervorhebungen durch die Kammer hinzugefügt]): Bereits der Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung sowie der Entwurf des Bundesrates vom Dezember 2005 ent- hielten in Art. 8 eine Regelung betreffend das «Opportunitätsprinzip» beziehungsweise den «Verzicht auf Strafverfolgung» unter anderem bei geringfügiger Tat. Art. 8 Abs. 3 sah vor, dass Staatsanwalt- 4 schaft und Gerichte in diesen Fällen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen. Der Verzicht auf Strafverfolgung sollte nur in Form einer solchen Verfügung erfolgen können, gegen welche die Beschwerde an das Gericht zulässig ist (Begleitbericht zum Vorentwurf, S. 36; Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1131 f. zu Art. 8). Der Begleitbericht zum Vorentwurf enthält keine Anhaltspunkte für die Auffassung, dass das Gericht nach Anklageerhebung gestützt auf Art. 8 das Verfahren einstel- len muss, wenn es beispielsweise die Tat als geringfügig erachtet. Aus den Ausführungen in der Bot- schaft des Bundesrates ergibt sich nicht, dass durch Art. 8 StPO etwas an der bisherigen Rechtslage betreffend das Vorgehen in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB geändert werden sollte. Diese Bestimmungen sehen neben dem Absehen von einer Strafverfolgung und einer Überweisung an das Gericht ausdrücklich auch das Absehen von Bestrafung vor. Mit Letzterem ist nicht eine Ver- fahrenseinstellung, sondern ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe gemeint. Dies folgt auch aus der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, worin zu Art. 52 des Entwurfs (entsprechend Art. 52 StGB) festgehalten wird, dass die zuständige Behörde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zwingend darauf verzichten muss, das laufende Verfahren fortzusetzen oder eine Strafe aufzuerlegen (Bot- schaft zur Änderung des StGB vom 21. September 1998, BBl 1999 1979 ff., 2064 Ziff. 213.31). Die Botschaft weist darauf hin, dass in der künftigen eidgenössischen Strafprozessordnung gemäss dem Konzeptbericht der Expertenkommission von 1997 ein gemässigtes Opportunitätsprinzip gelten soll, welches unter anderem geringfügige Straftaten erfasst. Bei den Ausnahmen vom Verfolgungszwang soll in der eidgenössischen Strafprozessordnung besonderes Gewicht gelegt werden auf die rechtss- taatliche Überprüfbarkeit der Verfügungen, die den Verzicht auf die Strafverfolgung begründen (Bot- schaft, a.a.O., S. 2065 Ziff. 213.31). Damit ist offenkundig die Überprüfung von Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft durch ein Gericht gemeint. 3.2.3 Soweit die Vorinstanz anführt, es sei unverständlich, weshalb nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung mit den in Art. 8 StPO genannten Gerichten lediglich Be- schwerdeinstanzen gemeint sein sollen, ist festzuhalten, dass sich diese Ein- schränkung bereits aus der Gesetzessystematik ergibt. Während der sechste Titel der Strafprozessordnung das Vorverfahren und dessen viertes Kapitel die Moda- litäten der Verfahrenseinstellungen und der Anklage regelt, finden sich die Bestim- mungen zum erstinstanzlichen Verfahren unter dem siebten Titel. Wie die Be- schwerdeführerin vorbringt, ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO von Gesetzes wegen befugt, mittels Einstellungsverfügung von der Strafverfolgung oder der Bestrafung abzusehen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift darauf verzichtet werden kann. Anders verhält es sich nach Anklageerhebung bzw. im erstinstanzliche Verfahren, welches separat geregelt ist und keine entsprechen- de Bestimmung vorsieht (vgl. Art. 328 ff. StPO). Wurde Anklage erhoben, überprüft die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO (allenfalls i.V.m. Art. 356 Abs. 2 StPO), ob die Anklageschrift und die Akten ord- nungsgemäss erstellt sind (Bst. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren (Art. 329 Abs. 2 StPO). Falls erforderlich, weist es die An- klage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil demgegenüber definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern 5 BK 21 454 E. 4.1). Wie in der Beschwerde vorgebracht und von der Beschwerde- kammer in E. 4.2 des Beschlusses BK 21 454 vom 14. April 2022 bestätigt, kommt eine Verfahrenseinstellung nach Anklageerhebung durch das Gericht über den Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 4 StPO hinaus nur dann noch in Betracht, wenn das Gesetz eine solche – wie etwa für Art. 55a StGB – vorsieht (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2016 vom 3. Okto- ber 2016 E. 3.4). Kann das Gericht demgegenüber materiell über die Anklage ent- scheiden, kommt ihm, wie in der Beschwerde korrekt angeführt, eine Beurteilungs- pflicht zu (Art. 351 Abs. 1 StPO; so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 454 E. 4.1). Mithin wird auch daraus deutlich, dass obschon in Art. 8 StPO neben der Staatsanwaltschaft auch die Gerichte genannt werden, nicht diejenigen Gerichte gemeint sein können, die im Hauptverfahren über die Anklage entscheiden, sondern jene, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft befinden. 3.2.4 Der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend betrifft Art. 8 StPO somit nur die Verfahrensabschnitte bis zur Anklageerhebung (BGE 139 IV 220 E. 3.4.3). Wurde bereits Anklage erhoben, so hat das Sachgericht, wenn es einen Anwendungsfall von Art. 52 bis Art. 54 StGB als gegeben erachtet, im Hauptverfah- ren zu prüfen, ob und inwiefern der angeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Fehlt es an einem Straftatbestand, muss das Gericht die be- schuldigte Person freisprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind die weite- ren Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu spre- chen und in Anwendung von Art. 52, Art. 53 oder Art. 54 StGB von einer Bestra- fung abzusehen (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Tut es dies nicht, verletzt das Gericht bei der aktuellen Gesetzeslage – wie in der Beschwerde vorgebracht – nicht nur seine gesetzliche Beurteilungspflicht, sondern auch das Akkusationsprinzip (Rol- lentrennungsfunktion; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 454 vom 14. April 2022 E. 5.2). Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass in den Fällen von Art. 52 bis Art. 54 StGB nach Anklageerhebung eine Einstellung in einem «schnellen schriftlichen Verfahren» nicht mehr möglich ist. 3.2.5 Soweit die Vorinstanz vorbringt, es sei stossend, dass eine beschuldigte Person vor Gericht schuldig gesprochen werden müsse, während die Staatsanwaltschaft bei der gleichen Ausgangslage zwingend hätte einstellen müssen, muss mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese «Privilegierung» im frühen Verfahrensstadium gewollt ist: So hat die Staatsanwaltschaft vor der Ankla- gerhebung zu überprüfen, ob Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 1 StPO vorlie- gen. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Kommt sie nach Abschluss der Untersuchung zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung nicht (vollum- fänglich) erfüllt sind bzw. sie die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet, hat sie Anklage zu erheben (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO und auch Art. 7 StPO), womit die Verfahrensleitung an das Sachgericht übergeht, welchem grundsätzlich eine mate- rielle Beurteilungspflicht zukommt (vgl. E. 3.2.3). 6 3.2.6 Auch was das Vorbringen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren anbelangt, wo- nach mit der Einführung der eidgenössischen StPO als jüngstes Gesetz nach dem Grundsatz «lex posterior derogat legi priori» eine allfällig gesetzgeberisch gewollte Ungleichbehandlung von Art. 52 bis Art. 54 StGB und Art. 55a StGB je nach Ver- fahrensstadium hinfällig geworden sein soll, ist daran zu erinnern, dass das Bun- desgericht seine Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Anklageerhe- bung nach Inkrafttreten der eidgenössischen StPO überprüft und keine abweichen- den Schlüsse gezogen hat (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.6). 3.2.7 Schliesslich ist zu erwägen, dass es im Rahmen der jüngsten StPO-Revision trotz der vorzitierten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts keinerlei Bestre- bungen gab, aufgrund derer eine Änderung bzw. eine Präzisierung des geltenden Art. 8 StPO im Parlament diskutiert worden wäre. Mithin bestand diesbezüglich kein Revisionsbedarf. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass das Bundesgericht seine langjährige und mit Urteil 2C_122/2022 vom 15. Dezember 2022 jüngst bestätigte Rechtsprechung zu ändern gedenkt. 3.3 Nach dem Gesagten gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Verfahrensein- stellung durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt weiter, dass das Verfahren zur Fällung des mate- riellen Urteils an eine andere Verfahrensleiterin bzw. an einen anderen Verfahrens- leiter überwiesen wird. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs wird im Wesentli- chen angeführt, dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2022 bereits vor der Hauptverhandlung und der materiellen Urteilsfällung jedenfalls in Bezug auf die Strafzumessung eine feste Meinung zum Verfahrensausgang geäussert habe. Damit sei sie befangen im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO. 4.2 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass auch wenn sie sich in der Verfü- gung vom 27. Juli 2022 bereits am Rande zu den einzelnen Elementen der Straf- zumessungen geäussert habe, sich nicht befangen fühle. 4.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsper- son kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ent- scheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang 7 des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbe- stimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafpro- zessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die ver- fassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gege- benheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zu- lassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfah- rens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.4 Im vorliegenden Fall kam die Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass vollumfänglich auf die nachfolgend zitierten Ausführungen in der Verfügung vom 16. September 2022 (recte: 2021) verwiesen werden könne. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Schuld im Sinne der Strafzu- messungskriterien gemäss Art. 47 StGB – unter der Prämisse, dass sich der vor- geworfene Sachverhalt wie angeklagt zugetragen habe und dieses Verhalten ei- nerseits den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfülle und anderer- seits das eingesetzte Nötigungsmittel rechtswidrig wäre – als äusserst gering be- zeichnet werden müsse. Im Sinne einer summarisch-antizipierenden Vorabstraf- zumessung und im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss den VBRS- Strafzumessungsrichtlinien ergebe sich, dass im Falle einer Verurteilung eine Stra- fe von deutlich unter zehn Strafeinheiten angemessen erscheine. Auch die Tatfol- gen seien gering. So sei der Geschädigte während gut zehn Minuten daran gehin- dert worden, sein Fahrzeug zu bewegen. Mit etwas Distanz zum Vorfall habe der Geschädigte denn auch persönlich auf der Gerichtskanzlei erklärt, dass die Ange- legenheit für ihn erledigt sei und er kein Interesse an der Strafverfolgung des Be- schuldigten mehr habe. Damit habe er implizit bekannt gegeben, dass die Folgen der Tat für ihn persönlich gering gewesen seien. Hinzu komme, dass es sich beim angeklagten Vorfall um eine Angelegenheit handle, die einzig den Beschuldigten und den Geschädigten betreffe, weshalb auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten vorliege, das gegen das Erkennen geringer Tat- folgen sprechen würde. Indem die Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Verfügung vom 16. September 2021 verwies bzw. die darin enthaltenen Aus- führungen nachfolgend zitierte, machte sie deutlich, dass sie die darin enthaltenen Erwägungen des ehemals zuständigen a.o. Gerichtspräsidenten E.________ ohne Weiteres als zutreffend erachtet. Dadurch dass die Gesuchsgegnerin mit dem ehemaligen a.o. Gerichtspräsidenten zum Schluss kommt, dass der zu beurteilen- de Sachverhalt nicht mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Strafzu- messungsrichtlinien vergleichbar ist und vorliegend im Falle einer Verurteilung eine Strafe von deutlich unter zehn Strafeinheiten angemessen erscheine, nimmt sie ei- ne relativ konkrete Strafzumessung vor. Dies aus dem Grund, dass die angeführten 8 Richtlinien eben gerade keinen direkten Referenzsachverhalt enthalten bzw. der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt darin nicht abgebildet ist, womit jede davon abweichende Schlussfolgerung zur zu erwartenden Strafe eine vorweggenommene Strafzumessung darstellt. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin in der ange- fochtenen Verfügung ergänzend festhält, dass auch die von der Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme vom 23. September 2021 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts keine vergleichbaren Fälle enthalte und auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft «nach wie vor keiner Schuld bewusst» sei, keine Rolle spiele. Anders verhalte es sich mit dem Desinter- esse des Geschädigten an der weiteren Strafverfolgung, da dieses zeige, dass die einzig und allein den Geschädigten betreffenden Tatfolgen – unter der Prämisse, dass das Verhalten des Beschuldigten tatbestandsmässig und rechtswidrig sei – geringfügig seien. Aufgrund der genannten nicht nur am Rande erfolgten Äusserungen der Gesuchs- gegnerin wird somit der Anschein erweckt, dass sie sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Das Ausstandsgesuch ist daher gutzuheissen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren (Kassation der Einstellung und Gutheissung des Ausstandsgesuchs) sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 2'800.00, wovon CHF 2'000.00 auf das Beschwerde- und CHF 800.00 auf das Ausstandsverfahren entfallen, durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 4 StPO). 5.2 5.2.1 Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Zumal sich der privat verteidigte Beschuldigte weder zur Beschwerde noch zum Ausstandsgesuch vernehmen liess und seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient wurde, sind seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist dem Beschuldigte daher keine Entschädigung auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 27. Juli 2022 (PEN 20 452) wird aufgehoben. 2. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. 3. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an das D.________. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 31. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10