2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Schönbühl, Herr C.________ (per A-Post)