Aus diesen geht hervor, dass das Kleinmotorrad eine gemessene Höchstgeschwindigkeit von 51 km/h resp. gemäss Herstellerangaben von 45 km/h aufweist und im öffentlichen Bereich nur verwendet werden kann, wenn es als Kleinmotorrad immatrikuliert ist. Dies ist, wie von der Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar begründet wurde, zufolge fehlendem Herstellerschild nicht möglich. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Vernichtung des mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 eingezogenen Kleinmotorrads unbegründet und daher abzuweisen ist.