Auch wurde ihm mittels Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 nicht vorgeworfen, dass er selber eine Leistungssteigerung beim Fahrzeug vorgenommen hat. Soweit er geltend macht, sein Kleinmotorrad habe gemäss Angaben des Mechanikers keine 800 kWh Leistung und bedürfe deshalb keines Herstellerschildes, ist ihm das technische Untersuchungsprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 22. Oktober 2021 sowie der Bericht der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. März 2022 betreffend die Verwertung entgegenzuhalten. Aus diesen geht hervor, dass das Kleinmotorrad eine gemessene Höchstgeschwindigkeit von 51 km/h resp.