Eine nachträgliche Drosselung der Leistung des Kleinmotorrades und ein anschliessender Verkauf erscheint daher aus wirtschaftlicher Sicht von vorherein nicht als zielführendere verhältnismässigere Massnahme. Bezeichnenderweise hat denn auch der Beschwerdeführer selbst nach Kenntnisnahme der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht opponiert und beantragt, dass das Kleinmotorrad – nach dessen Drosselung – zu verkaufen sei. Es liegt mithin keine mildere Massnahme vor, welche der Vernichtung vorgehen würde. 4.4 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde gehen an der Sache vorbei.