Urteil des 6B_233/2021 vom 26. März 2021 E. 7.3). Es ist evident, dass bei einer Gegenüberstellung der mutmasslichen Drosselungs-, Lagerungs- und Verwertungskosten sowie dem Verkaufserlös, welcher deutlich unter dem Kaufpreis von CHF 3'300.00 liegen dürfte, bei einer Verwertung des Kleinmotorrades kein Erlös mehr zu erwarten wäre, sondern die Kosten sogar höher ausfallen dürften als der Ertrag. Eine nachträgliche Drosselung der Leistung des Kleinmotorrades und ein anschliessender Verkauf erscheint daher aus wirtschaftlicher Sicht von vorherein nicht als zielführendere verhältnismässigere Massnahme.