Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass neu(wertig) gekaufte Gebrauchsgegenstände insbesondere zu Beginn einer schnellen Wertverminderung unterliegen. Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer nachträglichen Drosselung der Leistung des Kleinmotorrades und einem anschliessenden Verkauf für die diesbezüglichen Drosselungskosten, die Kosten der Verwertung und – anders als bei einer Vernichtung (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) – auch für die Kosten der Lagerung des Fahrzeuges aufkommen (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. Urteil des 6B_233/2021 vom 26. März 2021 E. 7.3).