Der mutmassliche Erlös darf indes gemäss BGE 135 I 209 E. 4.1 nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat das Kleinmotorrad D.________ am 18. November 2020 – d.h. vor mehr als zwei Jahren – zu einem Kaufpreis von CHF 3'300.00 erworben. Es weist zwischenzeitlich einen Kilometerstand von rund 7'000 km auf. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass neu(wertig) gekaufte Gebrauchsgegenstände insbesondere zu Beginn einer schnellen Wertverminderung unterliegen.