4 Kleinmotorrades zu verfügen, nachdem sich herausgestellt hat, dass das Motorrad zufolge nicht immatrikulationsfähigem Zustand nicht wie vorgesehen verwertet werden kann. Es trifft zu, dass ein beschlagnahmter Gegenstand grundsätzlich, soweit möglich, zu verwerten ist. Der mutmassliche Erlös darf indes gemäss BGE 135 I 209 E. 4.1 nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen (vgl. E. 4.1 hiervor).