Stellt man diese beiden mutmasslichen Beträge einander gegenüber, wird augenfällig, dass aus einer Verwertung kein Erlös mehr zu erwarten wäre, sondern die Kosten sogar höher ausfallen dürften als der Ertrag. Aus diesem Grund ist die Vernichtung des Fahrzeuges für den Beschwerdeführer sicher die kostengünstigere Option, zumal er diesfalls nicht für die Lagerungskosten seit Rechtskraft des Strafbefehls aufkommen muss. Entsprechend erweist sich die verfügte Vernichtung des Kleinmotorrades als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.