Der Verkaufswert des Fahrzeuges würde aufgrund der gedrosselten Leistung einen zusätzlichen Verlust erfahren. Demgegenüber müsste der Beschwerdeführer für die Plombierungskosten, die Kosten der Verwertung und der Lagerung (anders als bei einer Vernichtung) des Fahrzeugs aufkommen. Stellt man diese beiden mutmasslichen Beträge einander gegenüber, wird augenfällig, dass aus einer Verwertung kein Erlös mehr zu erwarten wäre, sondern die Kosten sogar höher ausfallen dürften als der Ertrag.