Dies wurde von der regionalen Staatsanwältin nicht weiter abgeklärt. Unter der Annahme, dass dieses Vorgehen technisch möglich wäre, muss man aber bedenken, dass das Fahrzeug bereits vor rund zwei Jahren für CHF 3'300.00 erworben wurde. Die schnelle Wertverminderung bei Fahrzeugen ist notorisch (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 5.2). Der Verkaufswert des Fahrzeuges würde aufgrund der gedrosselten Leistung einen zusätzlichen Verlust erfahren.