Gleiches wäre ja auch denkbar, wenn eine der Verwertung zuzuführende Sache nachträglich untergehen würde und objektiv nicht mehr verwertbar wäre. Es stellt sich aber nunmehr die Frage, ob anstelle der Vernichtung nicht einfach die Leistung des Kleinmotorrades nachträglich gedrosselt werden könnte, damit es mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h legal im Strassenverkehr verwendet und entsprechend auch verwertet werden könnte. Dies wurde von der regionalen Staatsanwältin nicht weiter abgeklärt.