Es hat sich erst nach Rechtskraft des Strafbefehls herausgestellt, dass das beschlagnahmte Kleinmotorrad nicht wie vorgesehen verwertet werden kann, da es sich in einem nicht immatrikulationsfähigen Zustand befindet. Entsprechend musste die regionale Staatsanwältin neu über das Schicksal des Fahrzeuges verfügen, da sich die Verwertung als unmöglich erwies. Dieses Vorgehen muss zulässig sein, auch wenn es im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist. Gleiches wäre ja auch denkbar, wenn eine der Verwertung zuzuführende Sache nachträglich untergehen würde und objektiv nicht mehr verwertbar wäre.