Dass die Verkäuferin gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers nun etwas anderes behauptet haben soll, überzeugt nicht und ist auch nicht weiter belegt worden. Dem Beschwerdeführer jedenfalls wurde im Strafbefehl nicht vorgeworfen, selber eine Leistungssteigerung beim Fahrzeug vorgenommen zu haben. Entsprechend hatte er auch keinen Anlass, die Herstellerplakette zu entfernen. Ihm musste indessen rasch klargeworden sein, dass sein Fahrzeug schneller als die vertraglich vereinbarten 25 km/h fahren konnte.