Eine Verwertung ist geboten, wenn es sich um verwertbare, also dem rechtmässigen Erwerb zugängliche Gegenstände mit gewissem Marktwert handelt, die legal verwendet werden können und kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem mutmasslichen Erlös und den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten vorliegt. Ist mit keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine mildere Massnahme, die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staates bzw. der Zerstörung oder Unbrauchbarma-